Schnellüberblick zur ePA
- Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, ist eine versichertengeführte Akte; damit entscheidet letztlich der Patient, welche Dokumente in der Akte abgelegt werden und wer die Dokumente
sehen darf.
- Praxen nutzen die ePA über ihr Praxisverwaltungssystem.
- Ärzte und Psychotherapeuten führen nach Einführung der ePA unverändert ihre Behandlungsdokumentation; auch übermitteln sie Arztbriefe oder Befundberichte weiterhin an den Kollegen oder die
Kollegin, zum Beispiel über den Kommunikationsdienst KIM. Neu ist, dass sie die Unterlagen künftig zusätzlich in die ePA einstellen.
- Praxen erhalten mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte für 90 Tage Zugriff auf die ePA eines Patienten. So kann die Praxis beispielsweise auch später Dokumente einstellen – ohne,
dass die Karte nochmals gesteckt werden muss.
- Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht routinemäßig in die ePA schauen, sie entscheiden fallspezifisch, ob sie Einsicht nehmen. Denn die ePA ergänzt die Anamnese und Diagnostik, sie ersetzt
sie nicht.
- Ärzte und Psychotherapeuten befüllen die ePA mit Daten zur aktuellen Behandlung, sofern sie diese selbst erhoben haben, diese elektronisch vorliegen und der Patient nicht widersprochen hat.
- Ärzte und Psychotherapeuten sollten nur das in die ePA einstellen, was medizinisch sinnvoll ist und was für einen mit- oder weiterbehandelnden Kollegen von Interesse sein könnte und sie heute
schon übermitteln. Mit der ePA entstehen keine neuen Berichtspflichten.
- Praxen informieren ihre Patienten, welche Daten sie einstellen und weisen darauf hin, dass sie auf Wunsch weitere Daten speichern können.
- Bei hochsensiblen Daten – insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen und Schwangerschaftsabbrüchen – gelten besondere Informations- und
Dokumentationspflichten. Hier sind Praxen verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch hinzuweisen und einen etwaigen Widerspruch zu protokollieren. Bei genetischen
Untersuchungen nach dem Gendiagnostikgesetz ist eine explizite Einwilligung des Patienten erforderlich, die schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen muss.
- Alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten elektronisch verordnen, fließen automatisch in die Medikationsliste der ePA. Ärzte erhalten somit einen Überblick, welche Medikamente verordnet
und in der Apotheke abgegeben wurden.
Stand 10 April 2025. Quelle: Kassenärztlicheh Bundesvereinigung https://www.kbv.de/html/1150_74504.php
Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Diese Informationen stammen u.a. von diesen Webseiten:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/elektronische-patientenakte-epa-digitale-patientenakte-fuer-alle-kommt-57223
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html
Wenn Sie der ePA oder Teilen der Nutzung widersprechen möchten, können Sie das jederzeit - also auch nach der Einrichtung der ePA -
gegenüber Ihrer Krankenkasse machen.
Eine Hilfe zur Erstellung eines Widerspruches finden Sie hier:
1. Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA):
https://widerspruch-epa.de/widerspruch-gegen-elektronische-patientenakte-epa/
2. Widerspruch gegen die Auswertung von Abrechnungsdaten für persönliche
Mitteilungen zu Gesundheitsrisiken. Falls zwar eine ePA, aber darin keine
Abrechnungsdaten gewünscht werden, kann
man hier widersprechen:
https://widerspruch-epa.de/widerspruch-gegen-risikosuche/
3. Widerspruch gegen das Einstellen der Abrechnungsdaten in ihre ePA:
https://widerspruch-epa.de/widerspruch-gegen-uebernahme-abrech-
nungsdaten/
Wie sich diese Neuerungen auf den Praxisalltag auswirken werden, muss sich zeigen, auch wegen der Ansprüche und der damit verbundenen
Mehrarbeit an und für uns:
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Es ist vorgesehen, dass die Ärzte/Ärztinnen ihre Patienten beim Besuch in der Praxis mündlich oder per Aushang darauf hinweisen, welche
Dokumente sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus der aktuellen Behandlung in die ePA übermitteln.
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Möchte ein Patient nicht, dass die Praxis eines der Dokumente einstellt müssen die Ärzte/Ärztinnen dies in ihrer Behandlungsdokumentation
festhalten.
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Es ist außerdem vorgesehen, daß die Praxis die Patienten darauf hinzuweisen müssen, dass sie Anspruch auf die Befüllung der ePA mit weiteren
Daten aus der aktuellen Behandlung haben, sofern sie elektronisch vorliegen.
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Bei besonders sensiblen Daten verlangt der Gesetzgeber, dass Ärzte/Ärztinnen ihre Patienten zusätzlich über ihr Recht zum Widerspruch
informieren und einen etwaigen Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren. Dies gilt insbesondere bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und
Schwangerschaftsabbrüchen. Auch darüber kann die Praxis mündlich oder per Aushang informieren.
Stand: 15.01.25
[https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/bundesweiter-start-der-epa-verzoegert-sich-modellregionen-fordern-mehr-zeit?mtm_campaign=20250219_pi_mail]